Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallbau Uzun GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Planung, Fertigung, Lieferung und Montage von Metallbauleistungen (insbesondere Treppen, Balkone, Geländer, Überdachungen, Müllboxen, Fenster, Türen, Wintergärten und Sonderkonstruktionen) zwischen der Metallbau Uzun GmbH, Provinzialstraße 104–108, 44388 Dortmund (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber unser Angebot schriftlich oder in Textform annimmt oder wir den Auftrag schriftlich bestätigen bzw. mit der Ausführung beginnen.
(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen. Nebenabreden bedürfen der Textform.
(3) Zeichnungen, Entwürfe und Kalkulationen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern sind sie Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Unternehmern verstehen sie sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zulässig, insbesondere nach Auftragsbestätigung und Materialbestellung, nach Fertigstellung der Fertigung und nach Montage. Der Restbetrag ist nach Abnahme fällig.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug; es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Ausführung, Termine und Mitwirkung
(1) Ausführungstermine und -fristen werden projektbezogen vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausführung sicher, insbesondere freien Zugang zur Baustelle, Strom- und Wasseranschluss sowie die erforderlichen Genehmigungen, soweit diese nicht ausdrücklich in unserem Leistungsumfang enthalten sind. Maßgebend für Maßanfertigungen sind die gemeinsam abgestimmten oder von uns genommenen Aufmaße.
(3) Witterungseinflüsse, nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche, verspätete Mitwirkung des Auftraggebers sowie nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Lieferengpässe, Streik, behördliche Maßnahmen) verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(4) Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Wir dürfen Nachunternehmer einsetzen.
§ 5 Änderungen und Zusatzleistungen
Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Zusatzleistungen nach Vertragsschluss, werden wir diese gesondert anbieten. Sie werden erst nach Zustimmung in Textform ausgeführt; dadurch bedingte Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung verpflichtet. Wir zeigen die Fertigstellung an; die Abnahme soll gemeinsam vor Ort erfolgen und kann in einem Protokoll festgehalten werden.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder die Leistung in Gebrauch nimmt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt sie, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Abnahme.
(2) Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB).
(3) Wir leisten zunächst nach unserer Wahl Nacharbeit oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(4) Natürlicher Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Veränderungen sowie geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen bei Farbe, Oberflächenstruktur und Maßen im Rahmen der üblichen Toleranzen begründen keinen Mangel.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und, soweit wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern, die einen Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz abschließen, steht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Über die Einzelheiten informieren wir den Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies betrifft regelmäßig unsere Maßanfertigungen.
§ 11 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.
§ 12 Streitbeilegung
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Aufenthaltsstaates gewährte Schutz entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Dortmund.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Oktober 2026